Nutzungsbedingungen

Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jeder Raumnutzungsvereinbarung für die einmalige oder regelmäßige Vermietung von Räumlichkeiten des Sport- und Schützenhauses. Sie werden jedem/jeder Mieter/in vor Abschluss einer Nutzungsvereinbarung erläutert und übergeben. Die Nutzungsbedingungen regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten.

  1. Grundsatz der Neutralität

    Der Vermieter ist den Grundsätzen des Rechtsstaats verpflichtet, dazu gehören insbesondere die Wahrung parteipolitischer Neutralität, weltanschauliche Offenheit und Toleranz gegenüber Andersdenken.

    Der/Die Mieter/-in versichert, bei seinen Aktivitäten im Rahmen der gestatteten Raumnutzung denselben Grundsätzen verpflichtet zu sein. Parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Propaganda, sowie Veranstaltungen, deren Inhalt den Straftatbestand verwirklicht oder sittenwidrig ist, sind in unseren Räumen untersagt.

  2. Mitteilungspflicht des Mieters

    Der/Die Mieter/-in ist verpflichtet, die Einhaltung der Raumnutzungsvereinbarung, der Nutzungsbedingungen und der Hausordnung auch bei den Teilnehmer/-innen zu gewährleisten. Er/sie muss die Teilnehmer/-innen in geeigneter Form über die Hausordnung, die Nutzungsbedingungen und die Raumnutzungsvereinbarung sowie deren Einhaltung informieren.

  3. Weisungsrecht

    Während der Nutzung ist den Anweisungen des vom Vermieter beauftragten Personals (z. B. Hausmeister) Folge zu leisten und ihnen in jedem Fall Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

  4. Nutzung der Räume

    In allen Räumlichkeiten des Sport- und Schützenhauses ist das Rauchen untersagt.

    Ab 22.00 Uhr gelten gesetzlich festgelegte Lärm-Grenzwerte (Nachtruhe!). Ab diesem Zeitpunkt darf die Lärmimmission den Wert von 45 Dezibel nicht überschreiten. Deshalb sollte insbesondere bei Veranstaltungen mit Musik auf die Einhaltung dieser Regelung geachtet werden. Zudem sollten die Außenbereiche (z. B. die Dachterrasse) ab diesem Zeitpunkt möglichst wenig genutzt, die Außentüren geschlossen gehalten und eingesetzte Lautsprecher zur optimalen Minderung der Lärmimmission positioniert und ausgerichtet werden.

    Die genutzten Räumlichkeiten sind in aufgeräumtem und sauberem Zustand zu hinterlassen. Sollte wegen besonderer Verschmutzung eine Nachreinigung erforderlich werden, wird dem/der Mieter/in eine Reinigungspauschale in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.

    Der/Die Mieter/-in verpflichtet sich, Schäden, die bei Beginn der Nutzung vorliegen sowie während der Nutzungszeit an Räumen und Inventar entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Der/Die Mieter/-in ist weiter verpflichtet, Störungen anzuzeigen, die durch unbefugte Dritte in den Räumen entstehen. Er/Sie haftet für Sach- und Personenschäden, die während der Nutzung von ihm/ihr oder von den Teilnehmer/-innen verursacht werden, auch dann, wenn dem/die Mieter/-in selbst kein Verschulden trifft oder dieses nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  5. Getränkeverzehr

    Der Verzehr eigener Getränke ist in den Räumen und den Außenbereichen des Sport- und Schützenhauses untersagt. Die Nutzung der Räume bedingt, dass jegliche Getränke, die von den Teilnehmer/-innen der Veranstaltung verzehrt werden, vor Ort vom Vermieter bereitgestellt werden und aus diesem Grund von der Sport- und Schützenhaus GbR zu beziehen sind. Beim Verstoß gegen diese Regelung behält sich der Vermieter vor, den entsprechenden Gegenwert der verzehrten Eigengetränke in Rechnung zu stellen.

    Die Auswahl der Getränke ist spätestens drei Tage vor der Veranstaltung mit dem Vermieter abzustimmen.

  6. Winterdienst / Räum- und Streupflicht

    Der/Die Mieter/-in ist verpflichtet, während der Nutzungszeit jeweils nach Schneefall und/oder Eisglätte den Schnee schnellstens auf den Hauszugängen zu den gemieteten Räumlichkeiten zu räumen und bei Glatteis oder Schneeglätte abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand zu streuen.

  7. Nutzungseinschränkungen

    Der Vermieter behält sich grundsätzlich das Recht vor, dem/der Mieter/-in andere als die gebuchten Räumlichkeiten zuzuweisen oder die Nutzung in Ausnahmefällen einzuschränken oder zu untersagen. Als Ausnahmefälle gelten beispielsweise Instandhaltungsarbeiten oder Sonderveranstaltungen. Dem/Der Mieter/-in erwachsen aus der verhinderten Raumnutzung keine Ansprüche. Bereits entrichtete Nutzungskostenbeiträge werden rückerstattet.

  8. Genehmigungen und Gebühren

    Der/Die Mieter/-in ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.

    Der/Die Mieter/-in beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.

    Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der/die Mieter/-in diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.

    Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters/der Mieterin. Auf Verlangen des Vermieters hat der/die Mieter/-in den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.

  9. Haftung

    9.1 Haftung des Mieters / der Mieterin

    Der/Die Mieter/-in haftet im gesetzlichen Umfang für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung und der Nutzung der Räume entstehen. Hierzu zählen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.

    Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Raumnutzung Schadenersatzansprüche erheben, stellt der/die Mieter/in sie von allen Ansprüchen frei.

    9.2 Haftung des Vermieters

    Der Vermieter stellt der/die Mieter/in die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitig.

    Er haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    Er haftet nicht für von dem/der Mieter/-in eingebrachte Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Gegenstände usw.)

Lengerich, im August 2023


In unserer Hausordnung sind allgemeine Regeln zur Sauberkeit und zum Verhalten in den Räumen und beim Verlassen des Gebäudes festgelegt. Wir weisen darauf hin, diese bei der Nutzung unserer Räumlichkeiten zu befolgen.